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BGH, 30.09.1959 - 4 StR 331/59 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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- BGH, 02.10.1952 - 3 StR 389/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 30.09.1959 - 4 StR 331/59
Im Strafausspruch ist das Urteil aufzuheben, weil die Strafkammer die rechtliche Bedeutung des Verhaltens des Getöteten nicht ausreichend gewürdigt, insbesondere nicht geprüft hat, ob ein Mitverschulden des Opfers vorliegt (BGHSt 3, 218). - BGH, 25.09.1957 - 4 StR 372/57
Auszug aus BGH, 30.09.1959 - 4 StR 331/59
Mit dem Strafausspruch entfällt auch die vorliegend davon beeinflußte Entscheidung nach § 42 m StGB (vgl. BGHSt 10, 379).